Elternberatung bei einvernehmlicher Scheidung nach § 95 AußStrG
Um das Leid von Kindern nach einer Scheidung zu mindern, was durch sorgsame Beratung der Eltern erreicht werden kann, ist es in Österreich Pflicht, sich von eingetragenen Kinder und Jugend-ExpertInnen eine Stunde beraten zu lassen (nach § 95 AußStrG).
Verpflichtende Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 AußStrG
Weiters kann vom Gericht festgelegt werden, dass eine Beratung nach § 107 AußStrG notwendig ist. Dabei sollen die Eltern verantwortungsbewußtes Verhalten ihren Kindern gegenüber lernen und deren Bedürfnisse vermehrt in den Fokus rücken. Schwierigkeiten und Hindernisse im familiären Zusammenleben können unter anderem mit Hilfe der Beratung überwunden werden.
Beratung für Pflegefamilien und Herkunftsfamilien
In Kooperation mit dem Amt der Oö. Landesregierung (Abteilung Kinder- und Jugendhilfe).